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Virtueller Schaden

Die Berliner Oberstaatsanwältin Vera Junker kritisiert in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung Abmahnungen gegen Filesharer. Und spricht in diesem Zusammenhang davon, dass zwischen tatsächlichem und virtuellem Schaden unterschieden werden muss.


Die Contentindustrie hat in der Vergangenheit bei der Durchsetzung von Urheberrechten oft das Maß verloren. Selbst die kleinsten Fische unter den Filesharern wurden bei den Staatsanwaltschaften angezeigt. Was zu Massenstrafanzeigen und einer Überlastung der Justiz führte. Derartige Verfahren werden in der Regel eingestellt. Rechteinhabern geht es nicht um das Verfahren, sondern um die Ermittlung des Anschlussinhabers einer IP-Adresse -- um anschließend eine Abmahnung zuzustellen.

Einige Staatsanwaltschaften in Deutschland haben diese Praxis kritisiert und stellen derartige Verfahren mittlerweile ein, ohne die IP-Adresse zu ermitteln. So etwa die Staatsanwaltschaft Berlin. In einem lesenwerten Interview mit der Süddeutschen Zeitung überraschte nun die Berliner Oberstaatsanwältin Vera Junker mit klugen Ansichten zu diesem Thema. So begründete sie die Vorgangsweise der Berliner Staatsanwaltschaft wie folgt:

Die bloße Nachfrage beim Provider [zwecks Ermittlung des Anschlussinhabers] wäre zwar nicht aufwändig, aber sie bringt auch nicht viel. Um herauszufinden, welche Person tatsächlich die Tauschbörse genutzt hat, müssten wir eine Hausdurchsuchung machen, den Rechner beschlagnahmen, Zeugen befragen et cetera. In einer Wohnung leben ja meist mehrere Menschen, viele arbeiten mit WLAN, das auch Fremde nutzen können, wenn es nicht verschlüsselt ist.

Diesen Aufwand finden wir gemessen an der Tat unverhältnismäßig. Wir können nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen und Grundrechtseingriffe vornehmen, die eigentlich für andere Taten vorgesehen sind. Wir machen ja auch keine Hausdurchsuchung wegen einer Beleidigung.

Von den Generalstaatsanwaltschaften liegt ein Entwurf für eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise vor, nach der IP-Adressen nur bei einer Schadenssumme von mehr als 2000 Euro oder bei mehr als 100 Dateien aufgespürt werden sollen. Darauf angesprochen meinte Vera Junker:

[...] Eine einheitliche Regelung aller Staatsanwaltschaften befürworte ich, aber die bloße Zahl der Titel sollte nicht über die Strafverfolgung entscheiden. Wie schnell hat ein Nutzer hundert oder mehr Dateien gesammelt? Die erwähnte Rechnung geht davon aus, dass sich der Nutzer alle heruntergeladenen Dateien auch gekauft hätte und folglich wirtschaftlichen Schaden verursacht hat. Es handelt sich jedoch um einen virtuellen Schaden. [...]

Erfreuenswert, dass sich in den Reihen der Justiz die Erkenntnis breit macht, dass es so etwas wie einen virtuellen Schaden gibt. Andere Blogs sprechen in diesem Zusammenhang sogar von einem Wunder. Jetzt muss diese Botschaft nur noch bis zum Gesetzgeber durchdringen und Berücksichtigung finden. Ein wirkungsvolles Urheberrecht ist unbestritten notwendig, aber die Verhältnismäßigkeit muss wieder hergestellt werden.

Veröffentlicht am 01.08.2008.

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Kommentare

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Kuddi Hildesheim schrieb am 03.12.2008, 17:27 ( #1 )
Halloo, es gibt keinen Virtuellen Schaden.
Schaden oder Nicht Schaden das ist die Frage.
Was soll das wir glauben alle nicht an Wunder.
Und auf Spatzen sollte Mann überhaupt nicht Schießen und schon gar nicht mit Kanonen richtig.

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